Rechtsprechung
VGH Bayern, 16.11.2010 - 7 ZB 10.2355 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Universität Erlangen-Nürnberg; Studienbeitrag; Befreiung von der Beitragspflicht; Unterhaltsverpflichtete nach Bürgerlichem Recht; Entlastung kinderreicher Familien; unzumutbare Härte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Keine Befreiung vom Studienbeitrag bei "Patchwork-Familie" - Befreiungsvorschrift für Studienbeiträge auf Stiefeltern nicht anwendbar
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- VG Ansbach, 05.08.2010 - AN 2 K 10.01104
Befreiungsantrag bei Bezug von Kindergeld für drei Kinder; fehlende …
Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2010 - 7 ZB 10.2355
Die beiden Klageverfahren ruhten zunächst im Einvernehmen mit den Parteien bis zur höchstrichterlichen Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Studienbeiträgen in Bayern und wurden sodann unter den neuen Az. AN 2 K 10.01104 und AN 2 K 10.01105 fortgeführt.Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, bezüglich der Befreiung von der Beitragspflicht für das Sommersemester 2007 (AN 2 K 10.01104) bestünden an der Richtigkeit des Urteils ernstliche Zweifel.
Bezüglich der begehrten Befreiung von der Beitragspflicht für die beiden Folgesemester (AN 2 K 10.01105) bestünden an der Richtigkeit des Urteils ebenfalls ernstliche Zweifel.
- VGH Bayern, 09.10.2009 - 7 C 09.1858
Prozesskostenhilfe - Beschwerde; Befreiung von Studienbeitragspflicht; …
Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2010 - 7 ZB 10.2355
cc) Die Befreiungsmöglichkeit wegen einer unzumutbaren Härte ist nach alledem auf atypische Ausnahmefälle beschränkt, bei der besondere persönliche Umstände wie z.B. eine Behinderung oder eine chronische Erkrankung studienerschwerende Auswirkungen mit sich bringen (vgl. LT-Drs. a.a.O. sowie BayVGH vom 9.10.2009 Az. 7 C 09.1858). - VGH Bayern, 19.06.2009 - 7 ZB 08.2653
Studienbeitrag; Befreiung von der Beitragspflicht; unzumutbare Härte; …
Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2010 - 7 ZB 10.2355
Daraus und auch aus dem systematischen Zusammenhang mit den übrigen in Art. 71 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG normierten Befreiungstatbeständen ist abzuleiten, dass eine finanzielle Mangellage, aus der sich der Studierende durch Inanspruchnahme eines Darlehens nach Art. 71 Abs. 7 BayHSchG selbst befreien kann, für sich allein noch keine Unzumutbarkeit der Beitragspflicht begründet (vgl. BayVGH 19.6.2009 Az. 7 ZB 08.2653; vom 12.11.2009 Az. 7 C 09.2456).".
- VGH Bayern, 12.11.2009 - 7 C 09.2456
Prozesskostenhilfe; fehlende Erfolgsaussicht; Befreiung von der …
Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2010 - 7 ZB 10.2355
Daraus und auch aus dem systematischen Zusammenhang mit den übrigen in Art. 71 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG normierten Befreiungstatbeständen ist abzuleiten, dass eine finanzielle Mangellage, aus der sich der Studierende durch Inanspruchnahme eines Darlehens nach Art. 71 Abs. 7 BayHSchG selbst befreien kann, für sich allein noch keine Unzumutbarkeit der Beitragspflicht begründet (vgl. BayVGH 19.6.2009 Az. 7 ZB 08.2653; vom 12.11.2009 Az. 7 C 09.2456).". - VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07
Verfassungsmäßigkeit der Erhebung allgemeiner Studienbeiträge
Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2010 - 7 ZB 10.2355
(vgl. VerfGH in seiner Grundsatzentscheidung vom 28.5.2009 BayVBl 2009 S. 593 ff. zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung allgemeiner Studienbeiträge). - VGH Bayern, 09.02.2010 - 7 N 09.2482
Studiengebührenerhebung an der Friedrich-Alexander-Universität ist rechtmäßig
Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2010 - 7 ZB 10.2355
§ 6 Abs. 5 der Satzung der Beklagten steht - wie der Senat bereits entschieden hat - mit höherrangigem Recht in Einklang (vgl. BayVGH vom 9.2.2010 Az. 7 N 09.2482 ).
- VG Augsburg, 19.10.2012 - Au 3 K 12.524
Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht
Bei den Befreiungstatbeständen handelt es sich um "eng umgrenzte Ausnahmefälle" (LT-Drs. 15/4396 S. 66) von der generellen Verpflichtung der Studierenden, sich an den Kosten ihrer Hochschulausbildung zu beteiligen, so dass für eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches über den Wortlaut des Gesetzes hinaus grundsätzlich kein Raum besteht (vgl. BayVGH vom 16.11.2010 Az. 7 ZB 10.2355 ).Denn der Studienbeitrag wird grundsätzlich ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Studierenden bzw. ihrer Unterhaltsverpflichteten erhoben (BayVGH vom 16.11.2010 a.a.O.; § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 Studienbeitragssatzung).